Die Abgrenzungen der Schutzgebiete im Landschaftsplan entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Diese sind aber möglichweise im Rahmen nachfolgender Bauleitplanverfahren verändert worden und gelten nach § 20 Abs.4 LNatSchG als angepasst, ohne dass der Landschaftsplan darstellungstechnisch verändert und erneut als Satzung beschlossen worden ist.